Dipl.-Ing. Adnan Reh, BSc - Adnan Reh IT Solutions

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung vom 1. November 2026

Zurück zur Website
Inhaltsverzeichnis
  1. 1. Geltungsbereich und Vertragspartner
  2. 2. Vertragsunterlagen und Rangfolge
  3. 3. Angebote und Vertragsabschluss
  4. 4. Leistungsumfang und Leistungsart
  5. 5. Änderungswünsche und Zusatzaufträge
  6. 6. Aufwandsschätzungen, Pauschalen und Budgetgrenzen
  7. 7. Mitwirkung, Entscheidungen und ausbleibende Freigaben
  8. 8. Termine und außergewöhnliche Hindernisse
  9. 9. Subunternehmer und direkte Drittanbieter
  10. 10. Externe Abhängigkeiten, Lizenzen und Änderungen
  11. 11. Support, Wartung und Service-Level
  12. 12. Stundenkontingente und reservierte Kapazität
  13. 13. Datensicherung, Wiederherstellung und Produktiveingriffe
  14. 14. Eingriffe des Auftraggebers und Fehlersuche
  15. 15. Vergütung, Teilrechnungen und Zahlung
  16. 16. Zahlungsverzug und Leistungsaussetzung
  17. 17. Preise bei laufenden Verträgen
  18. 18. Übergabe, Prüfung, Abnahme und Gewährleistung
  19. 19. Nutzungsrechte, Quellcode und eigenes Know-how
  20. 20. Vertraulichkeit, Datenschutz, KI-Dienste und Referenzen
  21. 21. Haftung
  22. 22. Laufzeit, Beendigung, Abrechnung und geordneter Exit
  23. 23. Anwendbares Recht und Schlussbestimmungen

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

Diese AGB gelten nur, soweit ihre Einbeziehung vor Vertragsabschluss vereinbart wurde. Ihre bloße Veröffentlichung auf der Website macht sie nicht automatisch zum Vertragsbestandteil.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich für Verträge mit Auftraggebern vorgesehen, die bei Vertragsabschluss als Unternehmer handeln. Auftragnehmer ist Dipl.-Ing. Adnan Reh, BSc, auftretend unter Adnan Reh IT Solutions, mit Sitz in Salzburg, Österreich. Kontakt: office@reh-it.at.

Die AGB sind nicht für Verbraucherverträge vorgesehen. Bedingungen des Auftraggebers werden nur bei ausdrücklicher Zustimmung Vertragsbestandteil. Die Folgen widersprüchlicher, nicht aufgelöster Vertragsbedingungen richten sich nach dem Gesetz.

2. Vertragsunterlagen und Rangfolge

Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, gilt bei Widersprüchen folgende Rangfolge: individuelle Vertragsänderungen, angenommener Auftrag beziehungsweise Angebot samt Auftragsbestätigung, auftragsbezogene Leistungsbeschreibung, vereinbarte Service-Level und Preisregelungen, diese AGB. Bei Widersprüchen innerhalb einer Ebene ist die konkret vereinbarte Regelung maßgeblich; eine bloß einseitig übersandte spätere Erklärung ändert den Vertrag nicht.

Eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung geht für ihren datenschutzrechtlichen Regelungsbereich vor. Marketingunterlagen und allgemeine Websitebeschreibungen erweitern den konkreten Leistungsumfang nicht ohne entsprechende Vereinbarung. Vereinbarte Eigenschaften bleiben unberührt.

3. Angebote und Vertragsabschluss

Angebote sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, freibleibend. Ein Vertrag kommt durch ausdrückliche Auftragsbestätigung oder sonstige übereinstimmende Vereinbarung zustande. Eine bloße Empfangsbestätigung ist noch keine Auftragsannahme.

Leistungsumfang, Abrechnungsmodell, Preise und Termine sollen vor Leistungsbeginn in Textform, beispielsweise per E-Mail, festgehalten werden. Wirksame Individualvereinbarungen bleiben unabhängig davon maßgeblich.

4. Leistungsumfang und Leistungsart

Geschuldet sind ausschließlich die vereinbarten Leistungen. Beratungs-, Koordinations- und Projektbegleitungsleistungen begründen ohne entsprechende Vereinbarung keine Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs. Bei Werkleistungen bleibt das konkret vereinbarte Ergebnis geschuldet. Die Einordnung richtet sich nach dem tatsächlichen Vertragsinhalt.

Produktivbetrieb, Überwachung, Bereitschaft, laufende Sicherheitsprüfung, Aktualisierung, Datensicherung und Wiederherstellung werden nur im vereinbarten Umfang übernommen. Eine einzelne Hilfestellung begründet für sich allein keine dauerhafte Betreuungsverpflichtung. Gesetzliche Pflichten und bereits übernommene vertragliche Aufgaben bleiben unberührt.

Bei agiler Zusammenarbeit werden Ziele, Prioritäten, Budgets und Prüfkriterien für die jeweiligen Arbeitspakete abgestimmt. Eine agile Arbeitsweise allein beseitigt weder vereinbarte Erfolgspflichten noch vereinbarte Budgetgrenzen.

5. Änderungswünsche und Zusatzaufträge

Änderungswünsche werden auf Auswirkungen auf Aufwand, Vergütung, Termine und technische Abhängigkeiten geprüft. Ihre Umsetzung setzt eine Freigabe durch einen hierzu berechtigten Ansprechpartner voraus, die zu Beweiszwecken in Textform, insbesondere per E-Mail, dokumentiert werden soll. Unbeauftragte Zusatzleistungen müssen nicht erbracht werden.

Ist eine Entscheidung über eine Änderung für die Fortführung des bereits vereinbarten Auftrags tatsächlich erforderlich, richten sich Unterbrechung und weitere Schritte nach Abschnitt 7. Die bloße Ablehnung einer Auftragserweiterung berechtigt nicht zur Einstellung des unverändert erfüllbaren ursprünglichen Auftrags. Die Behebung eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangels ist kein kostenpflichtiger Zusatzauftrag.

6. Aufwandsschätzungen, Pauschalen und Budgetgrenzen

Das Angebot unterscheidet zwischen unverbindlicher Aufwandsschätzung, verbindlicher Budgetobergrenze und Pauschalpreis. Unklare Preisangaben sind vor Beginn der Leistungserbringung abzustimmen. Ein vereinbarter Festpreis wird durch diese AGB nicht nachträglich unverbindlich.

Bei unverbindlichen Aufwandsschätzungen erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlich erforderlichen Aufwand zu den vereinbarten Sätzen. Wird eine wesentliche Überschreitung erkennbar, informiert der Auftragnehmer unverzüglich über Ursachen und voraussichtliche Mehrkosten und stimmt das weitere Vorgehen ab. Gesetzliche Warn- und Informationspflichten sowie die Rechte des Auftraggebers bei Überschreitung eines Kostenvoranschlags, insbesondere nach § 1170a ABGB, bleiben unberührt. Schweigen gilt nicht als Zustimmung zu Mehrkosten.

Eine ausdrücklich vereinbarte Budgetobergrenze darf ohne zusätzliche Freigabe nicht überschritten werden. Der Auftragnehmer informiert rechtzeitig über eine absehbare Ausschöpfung und legt die zur Entscheidung benötigten Informationen vor. Kann der Auftrag ohne eine Entscheidung nicht vertragsgemäß fortgeführt werden, gilt das Verfahren nach Abschnitt 7. Das Recht, zusätzliche Leistungen ohne entsprechende Beauftragung abzulehnen, bleibt bestehen.

Die Ablehnung einer nicht bereits geschuldeten Budgeterhöhung oder eines Zusatzauftrags stellt für sich allein keine Verletzung einer Mitwirkungspflicht dar. Ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Preiserhöhung oder auf Beendigung eines weiterhin unverändert erfüllbaren Auftrags wird dadurch nicht begründet. Bei sonstigen Leistungshindernissen richten sich Anpassung und Beendigung nach der vertraglichen Risikoverteilung und den gesetzlichen Bestimmungen.

Ein Pauschalpreis deckt den vereinbarten Leistungsumfang ab. Änderungen und zusätzliche Leistungen werden nach Abschnitt 5 gesondert vereinbart. Ein pauschaler Zuschlag für jedes unvorhergesehene Ereignis wird nicht begründet.

Die Anpassung ausdrücklich als veränderlich vereinbarter Drittanbieter-Bezugskosten richtet sich nach Abschnitt 10. Diese Kosten liegen nur dann außerhalb einer vereinbarten Projektpauschale oder Budgetobergrenze, wenn dies im Angebot beziehungsweise Auftrag ausdrücklich festgelegt wurde. Eine ausdrücklich auch diese Kosten umfassende feste Gesamtobergrenze bleibt verbindlich. Eine nach Abschnitt 10 wirksam vereinbarte Kostenanpassung ist nicht allein deshalb ein zusätzlicher Leistungsauftrag nach Abschnitt 5.

7. Mitwirkung, Entscheidungen und ausbleibende Freigaben

Der Auftraggeber stellt erforderliche Informationen, Ansprechpartner, technische Zugänge, Berechtigungen und Entscheidungen rechtzeitig und unentgeltlich bereit. Er benennt, soweit erforderlich, Personen, die Änderungen, Ausgaben und produktive Eingriffe freigeben dürfen. Der Auftragnehmer muss darüber hinausgehende Vertretungsbefugnisse nicht ohne Anlass unterstellen.

Der Auftraggeber informiert über Sicherheits-, Datenschutz-, Dokumentations- und Betriebsanforderungen sowie bekannte Einschränkungen. Er verantwortet die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte und beauftragten Zugriffe. Prüf- und Warnpflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.

Fehlt eine zur Ausführung des vereinbarten Auftrags erforderliche und vom Auftraggeber geschuldete Mitwirkung, darf der Auftragnehmer die hiervon betroffenen Leistungen nach vorheriger Mitteilung unterbrechen, soweit deren vertragsgemäße Fortführung ohne diese Mitwirkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Unbetroffene Leistungen sind fortzuführen, soweit sie sinnvoll getrennt erbracht werden können und ihre Fortführung zumutbar bleibt.

Der Auftragnehmer fordert die konkret fehlende Mitwirkung in Textform, insbesondere per E-Mail, an und stellt die für die Entscheidung erforderlichen Informationen bereit. Für die Nachholung setzt er eine den Umständen angemessene Frist von grundsätzlich zehn Werktagen ab Zugang der hinreichend bestimmten Aufforderung. Ist eine längere Frist sachlich erforderlich, ist sie entsprechend zu bemessen. Werktage sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Österreich; der Zugangstag wird nicht mitgerechnet.

Die Aufforderung benennt die fehlende Mitwirkung, die betroffenen Leistungen und die konkret angedrohten Folgen des Fristablaufs. Bei einem Werkvertrag kann der Auftragnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1168 Abs. 2 ABGB die Frist mit der ausdrücklichen Erklärung setzen, dass der betroffene Werkvertrag nach fruchtlosem Ablauf als aufgehoben gilt. Diese AGB allein ersetzen die konkrete Fristsetzung und Aufhebungsandrohung nicht. Eine Beschränkung auf einen Auftragsteil setzt dessen rechtliche und wirtschaftliche Trennbarkeit voraus; andernfalls ist die Zulässigkeit einer Aufhebung des gesamten Werkvertrags nach den gesetzlichen Voraussetzungen zu beurteilen.

Bei anderen Vertragsarten richtet sich eine Beendigung wegen ausbleibender Mitwirkung nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Voraussetzungen und wirksamen individuellen Vereinbarungen. Die Zehn-Werktage-Regel begründet insbesondere kein pauschales automatisches Beendigungsrecht für sämtliche Beratungs- oder laufenden Betriebsverträge.

Vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerungen verschieben betroffene Fristen um die tatsächliche Behinderung und eine angemessene Wiederanlaufzeit. Erforderlicher, nachgewiesener Mehraufwand kann auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage nach vorherigem Kostenhinweis zu den vereinbarten Sätzen verrechnet werden. Der Auftragnehmer begrenzt den Mehraufwand durch zumutbare Maßnahmen. Eine pauschale Vergütung ungenutzter Zeit wird hierdurch nicht vereinbart.

Für Abrechnung, Schutzmaßnahmen, Datenherausgabe und geordnete Übergabe bei einer Beendigung gilt Abschnitt 22. Der Sonderfall des Zahlungsverzugs richtet sich nach Abschnitt 16. Unaufschiebbare Maßnahmen sind nur im Umfang einer bestehenden Beauftragung oder gesetzlichen Berechtigung zulässig und unverzüglich zu dokumentieren.

8. Termine und außergewöhnliche Hindernisse

Verbindliche Termine ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Beide Parteien informieren einander unverzüglich über erhebliche Leistungshindernisse. Für fehlende Mitwirkung des Auftraggebers gilt Abschnitt 7; für Zahlungsverzug gilt Abschnitt 16.

Außergewöhnliche, nicht zu vertretende und trotz zumutbarer Vorsorge nicht abwendbare Ereignisse führen nur insoweit zu einer Anpassung betroffener Fristen, wie sie die Leistung tatsächlich behindern. Auswirkungen und voraussichtliche Dauer sind mitzuteilen; zumutbare Gegenmaßnahmen sind zu ergreifen. Ein Cyberangriff, Personalausfall oder Lieferantenproblem gilt nicht allein aufgrund seiner Bezeichnung automatisch als Entlastungsgrund.

Bei länger dauernder Behinderung sollen die Parteien die Fortführung oder geordnete Beendigung abstimmen. Eine fehlende Einigung schließt die Ausübung bestehender gesetzlicher oder wirksam vereinbarter Rücktritts- und Kündigungsrechte nicht aus. Für die Abwicklung einer Beendigung gilt Abschnitt 22.

9. Subunternehmer und direkte Drittanbieter

Der Auftragnehmer darf fachlich geeignete Subunternehmer einsetzen, soweit keine persönliche Leistungserbringung vereinbart ist und berechtigte Vertraulichkeits-, Datenschutz- oder Sicherheitsanforderungen dem nicht entgegenstehen. Für die Erfüllung eigener Vertragspflichten bleibt er nach den anwendbaren gesetzlichen und vertraglichen Regeln verantwortlich. Datenschutzrechtlich erforderliche Genehmigungen werden gesondert eingeholt.

Davon zu unterscheiden sind Verträge, die der Auftraggeber unmittelbar mit Cloud-, Hosting-, Lizenz- oder sonstigen Drittanbietern abschließt. Vermittelt oder koordiniert der Auftragnehmer solche Verträge, werden Anbieter, Vertragspartner, Kosten und Zuständigkeiten vor Beauftragung transparent festgelegt. Ein Abschluss im Namen des Auftraggebers setzt eine entsprechende Vollmacht voraus.

Bei direkten Drittverträgen schuldet der Auftragnehmer nur seine vereinbarten Auswahl-, Beratungs-, Integrations- oder Koordinationsleistungen, nicht ohne zusätzliche Vereinbarung die Leistung des Drittanbieters. Eigene Auswahl-, Beratungs- oder Integrationsfehler werden dadurch nicht von der Verantwortung ausgenommen.

10. Externe Abhängigkeiten, Lizenzen und Änderungen

Für Drittsoftware und Open-Source-Komponenten gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer weist auf für die vereinbarte Nutzung wesentliche Bedingungen und bekannte technische Abhängigkeiten hin. Eine Veröffentlichung kundenspezifischer oder vertraulicher Ergebnisse als Open Source setzt eine entsprechende Berechtigung voraus.

Bei Änderungen von APIs, Plattformen, Lizenzmodellen oder unterstützten Produktversionen prüft der Auftragnehmer im Rahmen seines Auftrags die Auswirkungen. Zusätzliche Anpassungen nach ordnungsgemäßer Übergabe werden gesondert angeboten, soweit sie nicht bereits durch Wartung, Gewährleistung, zugesagte Kompatibilität oder andere Vertragspflichten geschuldet sind.

Gesondert ausgewiesene und vom Auftraggeber beauftragte Drittleistungen, insbesondere Softwarelizenzen, Lizenzverlängerungen, Cloud-, Hosting-, Speicher-, Domain- und Schnittstellenleistungen, werden zu den vereinbarten Konditionen verrechnet. Soweit für diese Positionen ausdrücklich eine Weiterverrechnung der tatsächlichen Bezugskosten vereinbart ist, gelten die nachfolgenden Anpassungsregelungen.

Ändert der jeweilige Drittanbieter nach Vertragsabschluss die für die beauftragte Leistung maßgeblichen Bezugspreise, ist der Auftragnehmer berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die betroffene Kostenposition im Umfang der tatsächlichen, nachweisbaren Änderung anzupassen. Maßgeblich ist die Differenz zwischen den bisher verrechneten und den künftig tatsächlich anfallenden Bezugskosten für denselben Leistungsumfang und Abrechnungszeitraum unter Berücksichtigung unmittelbar zuordenbarer Rabatte und Gutschriften.

Die Anpassung betrifft ausschließlich die betreffende Drittleistung und wird frühestens ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die geänderten Bezugskosten tatsächlich anfallen. Eine zusätzliche Freigabe jeder einzelnen Preisänderung ist bei wirksam vereinbarter Anwendung dieser Regelung nicht erforderlich. Ein vereinbartes fixes Bearbeitungs- oder Verwaltungshonorar bleibt unverändert, sofern nicht gesondert etwas anderes vereinbart wurde.

Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnis über die betroffene Leistung, den bisherigen und den neuen Preis, den Anpassungsgrund und den Wirksamkeitszeitpunkt. Die Kostenänderung ist auf Verlangen nachvollziehbar zu belegen. Bereits vor Vertragsabschluss bekannte Preisänderungen sind im Angebot offenzulegen.

Erhöhungen aufgrund einer vom Auftragnehmer eigenständig veranlassten Erweiterung des Leistungsumfangs, eines nicht abgestimmten Tarif- oder Anbieterwechsels oder einer von ihm schuldhaft versäumten Kündigung sind von dieser Regelung nicht umfasst. Zusätzliche Mengen, Benutzer, Kapazitäten oder verbrauchsabhängige Entgelte richten sich nach den hierfür ausdrücklich vereinbarten Abrechnungsbedingungen.

Bei angekündigten Preisänderungen stimmen die Parteien auf Wunsch des Auftraggebers rechtzeitig ab, ob die betroffene Drittleistung fortgeführt, durch eine geeignete Alternative ersetzt oder zum nächstmöglichen zulässigen Termin beendet werden soll. Bestehende, zuvor offengelegte und vom Auftraggeber freigegebene Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen sind dabei zu berücksichtigen. Eine vorzeitige Beendigung ohne die beim Drittanbieter tatsächlich anfallenden vertraglichen Kosten wird dadurch nicht zugesagt.

Für ausdrücklich als unveränderlich vereinbarte Gesamtpauschalen einschließlich der betreffenden Drittleistungen gilt diese Anpassungsregelung nicht. Soll eine Drittleistung auch bei einem Pauschalauftrag variabel abgerechnet werden, ist sie im Angebot gesondert als veränderliche Kostenposition auszuweisen. Die Abgrenzung zu Budgetobergrenzen richtet sich ergänzend nach Abschnitt 6.

Für Browser, Betriebssysteme, Schnittstellen und Zielumgebungen werden unterstützte Versionen auftragsbezogen festgelegt.

11. Support, Wartung und Service-Level

Supportkanäle, Servicezeiten, Prioritäten, Wartungsumfang, Eskalationswege und gegebenenfalls Verfügbarkeitsziele werden im Auftrag oder einer Service-Level-Vereinbarung festgelegt. Ohne ausdrücklich vereinbarte Bereitschaft besteht keine Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit. Verbindliche Projekttermine und gesetzliche Pflichten bleiben unberührt.

Eine Reaktionszeit bezeichnet den Zeitraum bis zur qualifizierten Aufnahme der Bearbeitung; sie ist keine Zusage einer vollständigen Störungsbehebung. Eine verbindliche Behebungszeit bedarf gesonderter Vereinbarung. Beginn, Unterbrechungen und Messung vereinbarter Fristen sind in der Service-Level-Vereinbarung zu definieren.

Wartungsfenster und notwendige produktive Unterbrechungen werden nach Möglichkeit vorab abgestimmt. Bei vereinbarter Verfügbarkeit werden Messverfahren und zulässige Ausnahmen ausdrücklich festgelegt. Eine kostenlose Zusatzleistung erweitert den Leistungsumfang nicht automatisch, begründet aber keinen pauschalen Haftungsausschluss.

12. Stundenkontingente und reservierte Kapazität

Kontingente setzen eine gesonderte Vereinbarung über Umfang, Zeitraum, Vergütung und Nutzung voraus. Dabei wird unterschieden zwischen vorausbezahlten Arbeitsstunden und einem Entgelt für konkret reservierte Kapazität. Ein Kontingent begründet nur dann garantierte Reaktionszeiten oder Verfügbarkeit, wenn diese ausdrücklich vereinbart sind.

Übertragbarkeit und Behandlung ungenutzter Stunden müssen im Kontingentvertrag ausdrücklich geregelt werden. Diese AGB ordnen keinen automatischen Verfall vorausbezahlter Stunden an. Mehrstunden bedürfen einer Freigabe, soweit keine bereits vereinbarte Notfallbefugnis oder gesetzliche Grundlage eingreift.

13. Datensicherung, Wiederherstellung und Produktiveingriffe

Vor produktiven Eingriffen werden die Zuständigkeiten für Sicherung, Wiederherstellung und Freigabe geklärt. Soweit der Auftraggeber diese Aufgaben behält, stellt er eine dem Eingriff angemessene aktuelle Sicherung bereit und informiert über deren Status. Der Auftragnehmer weist auf erkennbare Risiken hin; eigene übernommene Backup-Pflichten bleiben bestehen.

Bei beauftragten Backup-Leistungen sind insbesondere Systeme und Daten, Sicherungsintervall, Aufbewahrung, Überwachung, Wiederherstellungstests und Verantwortlichkeiten festzulegen. Wiederherstellungszeit und maximal tolerierbarer Datenverlust sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verbindliche Zielwerte.

Produktive Änderungen erfolgen innerhalb der freigegebenen Berechtigungen und Abläufe. Soweit erforderlich, werden Wartungsfenster, Rückfallplan und Abbruchkriterien abgestimmt. Weder die Mitwirkung des Auftraggebers noch das Vorhandensein eines Backups beseitigen eine eigene Pflichtverletzung des Auftragnehmers.

14. Eingriffe des Auftraggebers und Fehlersuche

Der Auftraggeber dokumentiert Änderungen an betreuten Systemen, soweit dies für die Zusammenarbeit erforderlich und zumutbar ist, und informiert über relevante Eingriffe durch ihn oder weitere Dienstleister.

Erforderlicher zusätzlicher Analyse- oder Wiederherstellungsaufwand, der nachweisbar durch nicht abgestimmte Änderungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs verursacht wurde, kann nach Kostenhinweis und entsprechender Beauftragung gesondert verrechnet werden. Eigene Mängelbehebung bleibt davon ausgenommen. Bei einer gemischten Verursachung ist der Aufwand entsprechend zuzuordnen.

Eine erfolglose Fehlersuche ist nicht allein deshalb kostenpflichtig. Stellt sich heraus, dass kein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vorliegt, darf der Aufwand nur auf einer entsprechenden vertraglichen Grundlage verrechnet werden.

15. Vergütung, Teilrechnungen und Zahlung

Soweit kein Pauschalpreis vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand zu den vereinbarten Sätzen, monatlich im Nachhinein. Rechnungen sind binnen 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zu bezahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Umsatzsteuer wird entsprechend der jeweils anwendbaren steuerlichen Behandlung ausgewiesen.

Reisezeiten, Reisekosten, Auslagen, Zuschläge und Drittleistungen werden nur nach entsprechender Vereinbarung verrechnet. Verrechnungsintervalle und Rundungen sind transparent im Angebot festzulegen; diese AGB bestimmen keine pauschale Aufrundung jeder Tätigkeit.

Vorschüsse und Meilensteinzahlungen können vor Projektbeginn vereinbart werden. Wird ein entsprechender Zahlungstermin vereinbart, darf der Beginn des betroffenen Leistungsteils vom Eingang dieser Zahlung abhängig gemacht werden. Gesondert freigegebene Lizenzen und Drittbestellungen können eine vereinbarte Vorauszahlung voraussetzen.

Eine prüffähige Aufstellung abgerechneter Zeitaufwände wird auf Verlangen bereitgestellt. Schweigen auf einen Tätigkeitsnachweis gilt nicht automatisch als Anerkennung der Rechnung.

Für ausdrücklich nach tatsächlichen Bezugskosten vereinbarte Drittleistungen stellt Abschnitt 10 das vereinbarte Anpassungsverfahren dar. Die Anpassung dieser Bezugskosten erfordert keine erneute Beauftragung der bereits vereinbarten Drittleistung; eine Erweiterung des Leistungsumfangs bleibt gesondert freigabepflichtig. Die Regelungen in Abschnitt 6 über ausdrücklich vereinbarte Gesamtpauschalen und Budgetobergrenzen bleiben unberührt.

16. Zahlungsverzug und Leistungsaussetzung

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und gesetzlichen Ansprüche auf Betreibungskosten.

Nach Mahnung in Textform, insbesondere per E-Mail, ausdrücklicher Ankündigung und erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen darf der Auftragnehmer ausstehende Leistungen vorübergehend zurückhalten, soweit dies verhältnismäßig ist. Berechtigte Einwendungen und gesetzliche Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt. Für eine Beendigung wegen Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Voraussetzungen; die Fristregel in Abschnitt 7 ersetzt diese nicht.

Bei sicherheits- oder betriebskritischen Leistungen sind angemessene Schutz- und Übergabemaßnahmen zu berücksichtigen. Ein Recht zur Datenlöschung, eigenmächtigen Sperrung fremder Systeme oder Zurückhaltung gesetzlich herauszugebender Daten wird dadurch nicht begründet. Andere, unbetroffene Verträge werden nicht automatisch fällig gestellt oder beendet.

17. Preise bei laufenden Verträgen

Die vereinbarten Preise für eigene Leistungen gelten für den vereinbarten Zeitraum. Eine automatische Indexierung oder sonstige einseitige Anpassung dieser Entgelte setzt eine gesondert vereinbarte, transparente Regelung über Berechnungsgrundlage, Ausgangswert, Zeitpunkt und Umfang voraus. Ohne eine solche Regelung bedarf eine Änderung dieser Entgelte der Vereinbarung.

Für die Anpassung gesondert vereinbarter, nach tatsächlichen Bezugskosten abgerechneter Drittleistungen gilt Abschnitt 10. Bei wirksam vereinbarter Anwendung dieser Regelung ist keine zusätzliche Freigabe jeder einzelnen Änderung der Bezugskosten erforderlich. Die Anpassung betrifft nicht automatisch das eigene Leistungsentgelt des Auftragnehmers.

Kostenänderungen bei Verträgen, die der Auftraggeber unmittelbar mit einem Drittanbieter abschließt, richten sich nach den zwischen diesen Parteien wirksam vereinbarten Bedingungen. Ein bloßer Verweis des Auftragnehmers auf eine jeweils aktuelle Preisliste ändert laufende Verträge nicht.

18. Übergabe, Prüfung, Abnahme und Gewährleistung

Bei Werkleistungen werden Prüfkriterien und Übergabeumfang vereinbart. Der Auftraggeber prüft Ergebnisse zeitnah und meldet Abweichungen nachvollziehbar mit den für die Prüfung verfügbaren Informationen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten gelten nur, soweit sie auf den jeweiligen Vertrag tatsächlich anwendbar sind.

Abnahme und gegebenenfalls Teilabnahmen werden dokumentiert. Schweigen oder bloße produktive Nutzung gelten nach diesen AGB nicht automatisch als Abnahme. Die Wirkungen einer Teilabnahme auf verbleibende Leistungen werden auftragsbezogen vereinbart.

Der Auftragnehmer erhält im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zunächst Gelegenheit zur Verbesserung oder zum Austausch. Gesetzliche Gewährleistungsfristen werden durch diese AGB nicht verkürzt. Weitergehende Garantien bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.

19. Nutzungsrechte, Quellcode und eigenes Know-how

Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung der Vergütung für das betreffende Arbeitsergebnis ein einfaches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht für den erkennbaren Vertragszweck. Eine zur vereinbarten Prüfung erforderliche Nutzung ist zuvor gestattet. Zwingende Nutzungsbefugnisse und Rechte aus Dritt- oder Open-Source-Lizenzen bleiben unberührt.

Ausschließliche Rechte, darüber hinausgehende Weiterverwertung, Quellcodeübergabe und zusätzliche Entwicklungsunterlagen werden ausdrücklich vereinbart. Die für den geschuldeten Betrieb erforderlichen Unterlagen und vereinbarte Dokumentation sind zu übergeben; diese AGB schließen sie nicht pauschal aus.

Allgemeines Know-how und vorbestehende beziehungsweise nicht ausschließlich für den Auftrag entwickelte Werkzeuge, Methoden und Bibliotheken verbleiben beim Auftragnehmer. Die vereinbarte Nutzbarkeit gelieferter Ergebnisse muss gewährleistet sein. Kundenbezogene Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht wiederverwendet werden.

20. Vertraulichkeit, Datenschutz, KI-Dienste und Referenzen

Beide Parteien schützen vertrauliche Informationen auch nach Vertragsende. Ausnahmen gelten für rechtmäßig öffentlich bekannte, unabhängig rechtmäßig erlangte oder gesetzlich offenzulegende Informationen. Erforderliche Offenlegungen gegenüber beruflich oder vertraglich zur Vertraulichkeit verpflichteten Beratern und Subunternehmern bleiben im zulässigen Umfang möglich.

Soweit Auftragsverarbeitung vorliegt, wird vor Beginn eine Vereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen. Sie regelt insbesondere Weisungen, technische und organisatorische Maßnahmen, weitere Auftragsverarbeiter, Unterstützung, Vorfälle sowie Rückgabe und Löschung. Die Website-Datenschutzerklärung ersetzt diese Vereinbarung nicht.

Vertrauliche oder personenbezogene Auftragsdaten werden externen Cloud- oder KI-Diensten nur auf vereinbarter und rechtlich geeigneter Grundlage zugänglich gemacht. Anbieter, Verarbeitungszweck, erforderliche Freigaben und etwaige Drittlandtransfers sind vorab zu klären. Eine Garantie für Fehlerfreiheit oder Eignung von KI-Ergebnissen wird nicht allein durch deren Einsatz begründet; vereinbarte Prüf- und Erfolgspflichten bleiben bestehen.

Die werbliche Verwendung von Kundennamen, Logos, Projektabbildungen oder nicht öffentlichen Projektdetails setzt eine gesonderte Freigabe voraus. Der Umfang der Freigabe und gegebenenfalls ihre Dauer werden dokumentiert.

21. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für eine Haftung, die auf zwingenden gesetzlichen Vorschriften beruht. Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Auftragnehmer insbesondere nicht für:

Der Auftragnehmer erbringt Beratungs- und Technologieleistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik sowie den zum Leistungszeitpunkt bekannten und angemessenen fachlichen Standards. Eine Garantie für die künftige Fehlerfreiheit, Sicherheit, Verfügbarkeit, Kompatibilität oder wirtschaftliche Eignung einer empfohlenen Lösung wird nicht übernommen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Prüfung, Freigabe, Einführung, den Betrieb, die Aktualisierung, die Zugangs- und Berechtigungsverwaltung, die Datensicherung sowie die Einhaltung der für seinen Betrieb geltenden rechtlichen und organisatorischen Anforderungen, soweit diese Tätigkeiten nicht ausdrücklich als Vertragsleistung des Auftragnehmers vereinbart sind. Der Auftragnehmer haftet für Erfüllungsgehilfen nur im Rahmen und im Umfang dieser Haftungsbegrenzung.

22. Laufzeit, Beendigung, Abrechnung und geordneter Exit

Beginn, Dauer, Kündigungsfrist und gegebenenfalls Mindestlaufzeit werden im jeweiligen Auftrag festgelegt. Soweit keine wirksame abweichende Vereinbarung besteht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Automatische Vertragsverlängerungen und Stornopauschalen bedürfen einer gesonderten wirksamen Vereinbarung. Gesetzliche Rücktritts- und Aufhebungsrechte sowie das Recht zur Beendigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

Bei unterbliebener Mitwirkung des Auftraggebers gilt das Verfahren nach Abschnitt 7. Die Ablehnung zusätzlicher Budgets oder Leistungen ist nach Abschnitt 6 von einer Verletzung bereits bestehender Mitwirkungspflichten zu unterscheiden. Für Zahlungsverzug gilt Abschnitt 16. Wirksam vereinbarte Anpassungen von Drittanbieter-Bezugskosten richten sich nach Abschnitt 10.

Bei Unterbrechung oder vorzeitiger Beendigung werden bereits erbrachte, vertragsgemäße Leistungen nach dem vereinbarten Vergütungsmodell abgerechnet. Ein Pauschalauftrag wird dadurch nicht automatisch in eine Stundenabrechnung umgewandelt. Weitergehende vertragliche und gesetzliche Vergütungsansprüche des Auftragnehmers bleiben bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen bestehen.

Unterbleibt die Ausführung einer Werkleistung aus Umständen auf Seiten des Auftraggebers, obwohl der Auftragnehmer zur Leistung bereit war, richten sich die Entgeltansprüche insbesondere nach § 1168 Abs. 1 ABGB. Dabei sind die gesetzlich vorgesehenen Anrechnungen zu berücksichtigen, insbesondere ersparte Aufwendungen sowie das durch anderweitige Verwendung Erworbene oder absichtlich zu erwerben Versäumte. Bereits geleistete Zahlungen werden bei der Schlussabrechnung berücksichtigt.

Hat der Auftragnehmer mit vorheriger Freigabe des Auftraggebers für dessen Auftrag kostenpflichtige Drittleistungen im eigenen Namen beschafft, trägt der Auftraggeber die hierfür vereinbarten, tatsächlich anfallenden Kosten grundsätzlich auch nach Beendigung der Zusammenarbeit bis zum frühestmöglichen vertraglich zulässigen Beendigungszeitpunkt. Voraussetzung ist, dass die maßgeblichen Kosten, Mindestlaufzeiten, Verlängerungsregelungen und Kündigungsfristen vor der Freigabe offengelegt wurden und die betreffenden Verpflichtungen trotz rechtzeitiger Kündigung nicht früher beendet werden können.

Der Auftragnehmer hat nach Kenntnis der bevorstehenden Beendigung zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung weiterlaufender Drittanbieter-Kosten zu treffen. Dazu gehören insbesondere die rechtzeitige Kündigung und die Vermeidung nicht mehr erforderlicher Vertragsverlängerungen. Unmittelbar zuordenbare Erstattungen, Gutschriften und sonstige Kosteneinsparungen sind dem Auftraggeber zugutekommen zu lassen. Die verbleibenden Kosten und Bindungszeiträume sind auf Verlangen nachvollziehbar zu belegen.

Neue Bestellungen, Erweiterungen oder vermeidbare Verlängerungen nach Kenntnis der bevorstehenden Beendigung bedürfen einer gesonderten Freigabe des Auftraggebers. Kosten, die der Auftragnehmer durch eine von ihm zu vertretende verspätete Kündigung oder eine nicht freigegebene zusätzliche Bindung verursacht, werden dem Auftraggeber nicht aufgrund dieser Regelung weiterverrechnet. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers wegen einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Vertragsverletzung bleiben unberührt. Eine doppelte Verrechnung derselben Drittanbieter-Kosten ist ausgeschlossen.

Soweit Drittverträge unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Anbieter bestehen, richten sich deren Fortbestand, Kosten und Beendigung nach diesen Verträgen. Die Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer beendet solche Drittverträge nicht automatisch.

Zur geordneten Beendigung stimmen die Parteien die erforderlichen Ansprechpartner, Termine, Datenformate und Übergabeschritte ab. Dazu gehören im geschuldeten Umfang die Übergabe von Daten, Dokumentation und administrativen Zugängen sowie der Entzug nicht mehr benötigter Berechtigungen. Gesetzlich oder vertraglich geschuldete Schutz-, Herausgabe-, Unterstützungs- und Löschungspflichten bleiben bestehen. Aufbewahrung und Löschung richten sich insbesondere nach der Auftragsverarbeitungsvereinbarung und den gesetzlichen Vorgaben.

Zusätzliche Migrations-, Export-, Schulungs- oder Übergabeleistungen, die nicht bereits zum geschuldeten Leistungsumfang gehören, werden nach gesonderter Beauftragung zu den vereinbarten Sätzen vergütet. Bereits geschuldete Leistungen werden nicht allein dadurch zusätzlich kostenpflichtig, dass sie im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung erbracht werden.

23. Anwendbares Recht und Schlussbestimmungen

Es gilt österreichisches materielles Recht unter Wahrung zwingend anwendbarer Vorschriften. Ohne gesonderte wirksame Gerichtsstandsvereinbarung gelten die gesetzlichen Zuständigkeiten.

Vertragsänderungen sollen zu Beweiszwecken in Textform dokumentiert werden; wirksame Individualvereinbarungen bleiben vorrangig. Neue AGB-Fassungen gelten für bestehende Verträge nicht allein durch Veröffentlichung oder Schweigen auf eine Änderungsmitteilung. Die Folgen unwirksamer Bestimmungen richten sich nach dem Gesetz.